Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Siebenter Abschnitt - Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43)   
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Bekanntmachungen

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.

Rechtsprechung zu § 43 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 43 GWB

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