Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47) |
| Siebenter Abschnitt - Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43) |
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
| 1. | die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, | |
| 2. | die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, | |
| 3. | die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, | |
| 4. | die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. |
(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
Rechtsprechung zu § 43 GWB
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