Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Zweiter Teil - Kartellbehörden (§§ 48 - 53) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 48 - 50c) |
(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.
(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.
Rechtsprechung zu § 48 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 48 GWB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 48 GWB
Querverweise
Auf § 48 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- GWB
- Kartellbehörden
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 9 (Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften) (zu §§ 48 ff)
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