Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 2 - Kartellbehörden (§§ 48 - 53) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 48 - 50) |
(1) 1Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleichzeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. 2Leitet eine oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.
(2) 1Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 50 Absatz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts begründet ist. 2Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48 Absatz 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde begründet ist.
(3) 1Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach § 48 Absatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies aufgrund der Umstände der Sache angezeigt ist. 2Mit der Abgabe wird das Bundeskartellamt zuständige Kartellbehörde.
(4) 1Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann das Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Absatz 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an die oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies aufgrund der Umstände der Sache angezeigt ist. 2Mit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde zuständige Kartellbehörde. 3Vor der Abgabe benachrichtigt das Bundeskartellamt die übrigen betroffenen obersten Landesbehörden. 4Die Abgabe erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Landesbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt zu setzenden Frist widerspricht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
Rechtsprechung zu § 49 GWB
13 Entscheidungen zu § 49 GWB in unserer Datenbank:
- KG, 28.04.2008 - 2 Kart 1/08
Missbrauchsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Abgabe eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.09.2008 - KVZ 32/08
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Abgabe eines kartellrechtlichen ...
- BGH, 25.09.2008 - KVZ 32/08
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12
Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken
- OLG Düsseldorf, 19.12.2007 - 3 Kart 46/07
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen der ...
- OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - 2 Kart 1/10
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eines Trinkwasserversorgers ...
- VK Bund, 30.11.2012 - B8-101/11
Missbräuchliche Vergabe von Wegerechten an öffentlichen Verkehrswegen für ...
- BGH, 06.11.2012 - KVR 54/11
Gasversorgung Ahrensburg
- OLG Düsseldorf, 04.08.2010 - 2 Kart 8/09
Zuständigkeit des Bundeskartellamts für eine Sektorenuntersuchung im Bereich der ...
- VK Nordbayern, 19.01.2011 - 21.VK-3194-48/10
Abgrenzung zw. Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession
Querverweise
Auf § 49 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 GWB:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 54 III (Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit)