Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Zweiter Teil - Kartellbehörden (§§ 48 - 53) |
| Zweiter Abschnitt - Bundeskartellamt (§§ 51 - 53) |
(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
Literatur im Internet zu § 53 GWB
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