Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| I. Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 - 62) |
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,
| 1. | wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; | |
| 2. | Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet; | |
| 3. | Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden; | |
| 4. | in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Veräußerer. |
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
Rechtsprechung zu § 54 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 54 GWB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 54 GWB
Querverweise
Auf § 54 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 50 (Bestimmte Beschwerdeverfahren)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- GWB
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 49 (Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde) (zu § 54 III)
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