Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| I. Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 - 62) |
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
| 1. | eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a, | |
| 2. | eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2, | |
| 3. | eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 |
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
Rechtsprechung zu § 60 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
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