Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)   
   I. Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 - 62)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 60
Einstweilige Anordnungen

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,
2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
3. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

Rechtsprechung zu § 60 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 60 GWB

Querverweise

Auf § 60 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
          § 32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Beschwerde
            § 64 (Aufschiebende Wirkung)
          Gemeinsame Bestimmungen
            § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)
        Bußgeldverfahren
          § 81 (Bußgeldvorschriften)

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