Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| I. Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 - 62) |
(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend anzuwenden. Verfügungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 61 GWB
81 Entscheidungen zu § 61 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 07.05.2008 - 1 Verg 5/07
Vergabe - Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer durch Telekopie
- OLG Düsseldorf, 12.01.2006 - Verg 86/05
Vergabe - Wer trägt die Kosten des Beigeladenen?
- OLG Düsseldorf, 01.02.2012 - Kart 6/11
Begriff der Verfügung i.S. von §§ 61 Abs. 1 , 63 Abs. 1 GWB; ...
- BGH, 19.06.2007 - KVR 18/06
Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig
- BGH, 19.06.2007 - KVR 16/06
Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig
- BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06
Auskunftsverlangen
- BGH, 29.04.2008 - KVZ 45/07
Begriff der kartellbehördlichen Verfügung
- OLG Celle, 31.05.2007 - 13 Verg 1/07
Vergabe - Folgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung
- VK Münster, 20.10.2011 - VK 13/11
Vergabe - Korrektur der Vergabeunterlagen: Muss Antragssteller Kosten tragen?
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Querverweise
- GWB
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)