Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| II. Beschwerde (§§ 63 - 73) |
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
| 1. | (weggefallen) | |
| 2. | eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder | |
| 3. | eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird. |
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.
Rechtsprechung zu § 64 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 64 GWB
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