Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)   
   II. Beschwerde (§§ 63 - 73)   
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Aufschiebende Wirkung

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

1. (weggefallen)
2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.

(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.

Rechtsprechung zu § 64 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 64 GWB

Querverweise

Auf § 64 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Beschwerde
            § 65 (Anordnung der sofortigen Vollziehung)
          Rechtsbeschwerde
            § 75 (Nichtzulassungsbeschwerde)
            § 76 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)

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