Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren (§§ 63 - 72) |
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 66 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) 1Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
2In den Fällen, in denen der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. 3Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. 4Hat ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. 2Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 3Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5Sie können auch befristet werden.
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
verfahren, Beteiligtenfähigkeit § 64Anwaltszwang § 65Mündliche Verhandlung § 66Aufschiebende Wirkung § 67Anordnung der sofortigen Vollziehung § 68Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfs-
verfahren § 69Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 70Akteneinsicht § 71Kostentragung und -festsetzung § 71a(weggefallen) § 72Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
Rechtsprechung zu § 67 GWB
42 Entscheidungen zu § 67 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.03.2024 - Kart 9/23
- BGH, 14.09.2022 - EnVR 77/20
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Gehörsrüge bei fehlendem Hinweis ...
- BGH, 14.09.2022 - EnVR 78/20
Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich ...
- BGH, 14.09.2022 - EnVR 79/20
Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich ...
- BGH, 14.09.2022 - EnVR 80/20
Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich ...
- OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - Kart 11/21
Voraussetzungen eines kartellrechtlich anmeldepflichtigen ...
- BGH, 11.01.2022 - EnVR 69/21
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anordnung der aufschiebenden ...
- OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 172/20 Corona
Corona; Maske; Mund-Nasen-Bedeckung; Normenkontrolleilantrag; ...
- OVG Niedersachsen, 24.06.2020 - 13 KN 183/20 Corona
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Normenkontrolle einer ...
- OLG Düsseldorf, 12.04.2018 - 3 Kart 77/17
Querverweise
Auf § 67 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 68 (Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202