Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)   
   II. Beschwerde (§§ 63 - 73)   
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Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Literatur im Internet zu § 68 GWB

Querverweise

Auf § 68 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Rechtsbeschwerde
            § 75 (Nichtzulassungsbeschwerde)
            § 76 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 GWB:

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