Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| II. Beschwerde (§§ 63 - 73) |
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
Rechtsprechung zu § 71 GWB
84 Entscheidungen zu § 71 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06
Springer/ProSieben
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.06.2010 - KVR 4/09
Springer/Pro Sieben II
- OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - Kart 7/06
- OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
Gescheiterte Übernahme von ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG: ...
- BGH, 08.06.2010 - KVR 4/09
- BGH, 09.07.2002 - KVR 1/01
Zur Kooperation auf dem Stellenanzeigenmarkt - Kooperation zwischen Süddeutscher ...
- OLG Koblenz, 17.08.2006 - W 330/06
Zeitliche Begrenzung einer kartellbehördlichen Verfügung, durch welche gemäß § ...
- BGH, 07.04.2009 - KVR 34/08
Versicherergemeinschaft
- BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07
E. ON/Stadtwerke Eschwege
- BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
Phonak/GN Store
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - Kart 8/07
Phonak II
- OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - Kart 8/07
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Querverweise
- GWB
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Rechtsbeschwerde
- § 76 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 120 (Verfahrensvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
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