Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| II. Beschwerde (§§ 63 - 73) |
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
| 1. | ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und | |
| 2. | das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 71a GWB
10 Entscheidungen zu § 71a GWB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
Vergabe - Anhörungsrüge im Nachprüfungsverfahren
- OLG München, 19.03.2012 - Verg 14/11
Vergabe - Anspruch auf rechtliches Gehör: Kein Recht auf positive Entscheidung!
- OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - Verg 67/08
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- OLG Naumburg, 02.04.2009 - 1 Verg 10/08
Vergabe - Preisangabe von 0,00 Euro zulässig! (Gehörsrüge)
- OLG Dresden, 03.04.2009 - WVerg 10/08
Vergabe - Neue Rechtsprechung zu Vergabe von Rettungsdienstleistungen
- BGH, 15.01.2009 - KVR 54/07
Erlaubnisvorbehalt für Lottovertrieb unbedenklich
- BGH, 18.05.2007 - KVR 39/05
Zurückweisung von Anhörungsrügen betreffend Fragen einer gemeinsamen Beherrschung
- OLG Frankfurt, 27.05.2010 - 11 Verg 8/09
Zu den Voraussetzungen von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung im ...
- OLG Brandenburg, 09.08.2010 - Verg W 5/09
Umfang der Vorlagepflicht an den BGH
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 10 W 145/09
Kosten einer Anhörungsrüge
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Querverweise
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- § 76 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
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- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 120 (Verfahrensvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
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- § 69 (Anwendungsbereich)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 83a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I
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