Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)   
   II. Beschwerde (§§ 63 - 73)   
§ 73
Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO

Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend

1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.

Rechtsprechung zu § 73 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73 GWB

Querverweise

Auf § 73 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Rechtsbeschwerde
            § 75 (Nichtzulassungsbeschwerde)
            § 76 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
     
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Nachprüfungsverfahren
          Sofortige Beschwerde
            § 120 (Verfahrensvorschriften)

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