Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| IV. Gemeinsame Bestimmungen (§§ 77 - 80) |
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Rechtsprechung zu § 78 GWB
455 Entscheidungen zu § 78 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 09.09.2011 - 15 Verg 9/11
Vergabe - Kostenentscheidung
- BGH, 16.11.1999 - KVR 10/98
Erledigte Beschwerde
- OLG Brandenburg, 16.05.2011 - Verg W 2/11
Vergabe - Zur Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 28.12.2011 - Verg W 2/11
Vergabe - Rücknahme der sofortigen Beschwerde: Kostenfestsetzung
- OLG Brandenburg, 28.12.2011 - Verg W 2/11
- OLG Celle, 20.10.1999 - 13 Verg 3/99
Vergabe - Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren
- OLG Naumburg, 13.02.2012 - 2 Verg 14/11
Vergabe - Kostenwert des Beschwerdeverfahrens nach gesamter Vertragslaufzeit!
- BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme
- OLG Düsseldorf, 22.11.2010 - Verg 55/09
Vergabe - Kostenfestsetzung durch OLG!
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - Verg 55/09
Vergabe - Ausschreibung der Baubegleitenden Rechtsberatung nach VOF!
- OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - Verg 55/09
- OLG Naumburg, 22.12.2011 - 2 Verg 10/11
Vergabe - Rettungsdienstleistung nach RettDG LSA 2006: Vergabepflichtig?
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Querverweise
- GWB
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 120 (Verfahrensvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
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