Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)   
   IV. Gemeinsame Bestimmungen (§§ 77 - 80)   
§ 78
Kostentragung und -festsetzung

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Rechtsprechung zu § 78 GWB

455 Entscheidungen zu § 78 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 78 GWB

Querverweise

Auf § 78 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Gemeinsame Bestimmungen
            § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)
     
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Nachprüfungsverfahren
          Sofortige Beschwerde
            § 120 (Verfahrensvorschriften)

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