Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
Abschnitt 4 - Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 77 - 80) |
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) 1Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. 2Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. 3In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) 1Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. 2Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. 3In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. 4Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
Rechtsprechung zu § 78 GWB
1.239 Entscheidungen zu § 78 GWB in unserer Datenbank:
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Wirksamkeit des Zuschlags; Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens
Querverweise
Auf § 78 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 94 (Kartellsenat beim Bundesgerichtshof)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202