Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)   
   IV. Gemeinsame Bestimmungen (§§ 77 - 80)   

§ 79
Rechtsverordnungen

Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Rechtsprechung zu § 79 GWB

2 Entscheidungen zu § 79 GWB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 79 GWB

Querverweise

Auf § 79 GWB verweisen folgende Vorschriften:
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