Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
Kapitel 2 - Bußgeldsachen (§§ 81 - 86) |
Abschnitt 1 - Bußgeldvorschriften (§§ 81 - 81g) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder | |
2. | entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, | ||
2. | einer vollziehbaren Anordnung nach | ||
a) | § 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 1, § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder | ||
b) | § 39 Absatz 5 oder | ||
c) | § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder | ||
d) | § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt, | ||
3. | entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, | ||
4. | entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
5. | einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, | ||
5a. | einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
5b. | entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
6. | entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, | ||
7. | entgegen § 59 Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, | ||
8. | entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, | ||
9. | entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, | ||
10. | ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder | ||
11. | ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, | |
2. | entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder | |
3. | entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.11.2023 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze | 25.10.2023 | |
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
15.07.2021 | Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze | 09.07.2021 | |
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 | |
01.09.2013 | Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts | 06.06.2013 | |
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 | |
12.12.2012 | Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas | 05.12.2012 | |
12.11.2010 | Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon | 04.11.2010 | |
22.12.2007 | Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels | 18.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 81 GWB
203 Entscheidungen zu § 81 GWB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung der Zinspflicht aus einem ...
- OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - 1 Kart 1/11
Verfassungsmäßigkeit der Zinspflicht von Geldbußen gegen juristische Personen ...
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
- BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20
Unterlassenes Angebot
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
Grenzen der Verbandsgeldbuße II
- BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
Grauzementkartell
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08
Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08
- BGH, 13.07.2020 - KRB 21/20
Bezirksschornsteinfeger
- BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19
Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens; ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 81 GWB
30.01.2013 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 81 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) | BGBl. I S. 162 |
Querverweise
Auf § 81 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47j (Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- Kronzeugenprogramm
- § 81h (Ziel und Anwendungsbereich)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Öffentliche Sicherheit
- § 173 (Automatisiertes Auskunftsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 81 GWB:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (zu § 81 I)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verjährung
- §§ 31 ff. (Verfolgungsverjährung) (zu § 81 VIII)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 24 (Verjährung) (zu § 81 VIII)