Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Zweiter Abschnitt - Bußgeldverfahren (§§ 81 - 86)   
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Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren

(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.

(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

Literatur im Internet zu § 82a GWB

Querverweise

Auf § 82a GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 131 (Übergangsbestimmungen)

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