Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Zweiter Abschnitt - Bußgeldverfahren (§§ 81 - 86)   

§ 83
Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.

Rechtsprechung zu § 83 GWB

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Literatur im Internet zu § 83 GWB

Querverweise

Auf § 83 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47d (Befugnisse)
     
      Verfahren
        Bußgeldverfahren
          § 85 (Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid)
          § 86 (Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Kartellsenat beim OLG)
          § 92 (Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen)
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