Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Zweiter Abschnitt - Bußgeldverfahren (§§ 81 - 86)   
§ 84
Rechtsbeschwerde zum BGH

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

Rechtsprechung zu § 84 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 84 GWB

Querverweise

Auf § 84 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 94 (Kartellsenat beim BGH)

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