Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Kapitel 2 - Bußgeldsachen (§§ 81 - 86)   
   Abschnitt 3 - Bußgeldverfahren (§§ 82 - 86)   
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Textdarstellung

  

§ 84
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

1Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. 2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1416), in Kraft getreten am 09.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen01.06.2017BGBl. I S. 1416

Rechtsprechung zu § 84 GWB

6 Entscheidungen zu § 84 GWB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 84 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Allgemeine Grundsätze
          § 69 (Anwendungsbereich)
     
      Organisation der Krankenkassen
        Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
          Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
            § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
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