Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Zweiter Abschnitt - Bußgeldverfahren (§§ 81 - 86)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 86
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.

Literatur im Internet zu § 86 GWB

Querverweise

Auf § 86 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Kartellsenat beim OLG)
          § 92 (Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 86 GWB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht