Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Dritter Abschnitt - Vollstreckung (§ 86a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 86a
Vollstreckung

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro.

Rechtsprechung zu § 86a GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 86a GWB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 86a GWB:
    Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG)
      §§ 1 ff

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