Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Vierter Abschnitt - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 87 - 89a) |
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
Rechtsprechung zu § 87 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 87 GWB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 87 GWB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 87 GWB
Querverweise
Auf § 87 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- GWB
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II
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