Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Vierter Abschnitt - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 87 - 89a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 87
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter betroffen sind.

Rechtsprechung zu § 87 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 87 GWB

Querverweise

Auf § 87 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 88 (Klageverbindung)
          § 89 (Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden)
          § 91 (Kartellsenat beim OLG)
          § 93 (Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde)
          § 94 (Kartellsenat beim BGH)
Redaktionelle Querverweise zu § 87 GWB:

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