Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 90 - 96) |
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.
Rechtsprechung zu § 91 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 91 GWB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 91 GWB
Querverweise
Auf § 91 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
- § 106 (Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht)
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