Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 90 - 96)   
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Kartellsenat beim OLG

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.

Rechtsprechung zu § 91 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 91 GWB

Querverweise

Auf § 91 GWB verweisen folgende Vorschriften:

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