Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 90 - 96)   
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Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.

Rechtsprechung zu § 93 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 93 GWB

Querverweise

Auf § 93 GWB verweisen folgende Vorschriften:

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