Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)   
   Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)   
   Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114)   
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Textdarstellung

  

§ 98
Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203), in Kraft getreten am 18.04.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.04.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)17.02.2016BGBl. I S. 203

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Querverweise

Auf § 98 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 61 (Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung)
     
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
            § 114 (Monitoring und Vergabestatistik)
    VOB/A (VOB/A 2012) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        § 1 EG (Anwendungsbereich)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 1 VS (Anwendungsbereich)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        § 3 EG (Arten der Vergabe)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 3 VS (Arten der Vergabe)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        § 22 EG (Baukonzessionen)
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