Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129)   
   Erster Abschnitt - Vergabeverfahren (§§ 97 - 101b)   

§ 98
Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:

1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können; besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind,
5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,
6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte.

Rechtsprechung zu § 98 GWB

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Literatur im Internet zu § 98 GWB

Querverweise

Auf § 98 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 61 (Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung)
     
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Vergabeverfahren
          § 99 (Öffentliche Aufträge)
          § 100 (Anwendungsbereich)
          § 100a (Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge)
          § 100b (Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich)
          § 101 (Arten der Vergabe)
        Nachprüfungsverfahren
          Nachprüfungsbehörden
            § 106a (Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 131 (Übergangsbestimmungen)
    Vergabeverordnung (VgV)
      Vergabebestimmungen
        § 1 (Zweck der Verordnung)
        § 4 (Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)
        § 5 (Vergabe freiberuflicher Leistungen)
        § 6 (Vergabe von Bauleistungen)
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