Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Erster Abschnitt - Vergabeverfahren (§§ 97 - 101b) |
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:
| 1. | Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, | |
| 2. | andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt, | |
| 3. | Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, | |
| 4. | natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können; besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind, | |
| 5. | natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden, | |
| 6. | natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte. |
Rechtsprechung zu § 98 GWB
3.314 Entscheidungen zu § 98 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Niedersachsen, 28.07.2011 - VgK-27/11
Vergabe - Die katholische Kirche als öffentlicher Auftraggeber?
- OLG Celle, 14.09.2006 - 13 Verg 3/06
Vergabe - De-facto-Vergabe: Nichtigkeitsfolge bei fehlender Vorabinformation
- BayObLG, 24.05.2004 - Verg 6/04
Vergabe - AOK Bayern ist keine öffentliche Auftraggeberin!
- OLG München, 10.11.2010 - Verg 19/10
Vergabe - Wann liegt unzutreffende Preisangabe vor?
- VK Bund, 09.05.2007 - VK 1-26/07
Vergabe - Krankenkassen müssen das Vergaberecht einhalten
- OLG Celle, 25.08.2011 - 13 Verg 5/11
Vergabe - Ist ein Bistum ein öffentlicher Auftraggeber?
- OLG Frankfurt, 30.08.2011 - 11 Verg 3/11
Vergabe - Eigentum an Wasserversorgungsanlagen als Ausschließlichkeitsrecht
- OLG Düsseldorf, 13.08.2007 - Verg 16/07
Vergabe - DBE ist öffentlicher Auftraggeber!
- OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 8 U 228/06
Vergabe - Kommunales Wohnungsbauunternehmen als öffentlicher Auftraggeber?
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Literatur im Internet zu § 98 GWB
- § 98 GWB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentlicher Auftraggeber - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 98 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- GWB
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 61 (Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung)
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Vergabeverfahren
- Nachprüfungsverfahren
- Nachprüfungsbehörden
- § 106a (Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 131 (Übergangsbestimmungen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98c (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 21 (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 106b (Vergabe von Aufträgen)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber)
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Öffentliche Aufträge
- § 22 (Beteiligung an öffentlichen Aufträgen)