(1) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel
| 1. | entweder mehr als 4 m unter | |
| 2. | oder mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugangs Wandhydranten an Steigleitungen "naß" oder "naß/trocken" haben. |
(2) In sonst anders genutzten Gebäuden müssen Geschosse von Großgaragen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt
| 1. | Öffnungen oder Schächte für den Rauch- und Wärmeabzug mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1000 cm je Garagenstellplatz haben, die höchstens 20 m voneinander entfernt sind, oder | |
| 2. | maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, die mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel, jedoch nicht mehr als 70 000 m3 gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muß vorhanden sein, oder | |
| 3. | Sprinkleranlagen haben. |
(3) Automatische Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen müssen Sprinkleranlagen haben; bei weniger als 20 Stellplätzen genügen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, deren Art im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen ist.
Literatur im Internet zu § 12 GaVO
Querverweise
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