(1) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen folgende Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch einen nach § 1 BauSVO anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
| 1. | die maschinellen Rauchabzugsanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2), | |
| 2. | die Feuerlöschanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3), | |
| 3. | die Sicherheitsbeleuchtung einschließlich Sicherheitsstromversorgung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1), | |
| 4. | die maschinellen Zu- und Abluftanlagen (§ 11 Abs. 4 und 5), | |
| 5. | die CO-Warnanlagen einschließlich Sicherheitsstromversorgung (§ 11 Abs. 7). |
Die Prüfungen sind bei Sprinkleranlagen und bei CO-Warnanlagen jährlich, bei den anderen Anlagen und Einrichtungen alle zwei Jahre zu wiederholen.
(2) Der Betreiber hat
| 1. | die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen, | |
| 2. | die hierzu nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, | |
| 3. | die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen sowie | |
| 4. | die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. |
(3) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,
| 1. | wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und | |
| 2. | welche hierbei festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen. |
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