Soweit die Vorschriften dieser Verordnung zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren nicht ausreichen, können besondere Anforderungen gestellt werden
| 1. | für Garagen oder Stellplätze, die für Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5 m und einer Breite von mehr als 2 m bestimmt sind, | |
| 2. | für Garagen in Geschossen, deren Fußboden mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. |
Literatur im Internet zu § 17 GaVO
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