§ 18
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14 Abs. 1 maschinelle Abluftanlagen nicht so betreibt, daß der dort genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft eingehalten wird,
2. entgegen § 16 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.

Literatur im Internet zu § 18 GaVO

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 18 GaVO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht