(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m, hintereinander und parallel zur Fahrgasse angeordnete Garagenstellplätze mindestens 6 m lang sein.
(2) Garagenstellplätze müssen mindestens 2,3 m breit sein. Diese Breite darf bis zu 0,1 m Abstand von jeder Längsseite der Stellplätze nicht durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sein. Satz 2 gilt nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen. Garagenstellplätze für Behinderte müssen mindestens 3,50 m breit sein.
(3) Die Breite von Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, muß mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind zulässig:
| Anordnung der Garagenstellplätze zur Fahrgasse im Winkel von | Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Breite des Garagenstellplatzes von |
||
|---|---|---|---|
| 2,3m | 2,4m | 2,5m | |
| 90 °C | 6,5 | 6 | 5,5 |
| 75 °C | 5,5 | 5 | 5 |
| 60 °C | 4,5 | 4 | 4 |
| 45 °C | 3,5 | 3 | 3 |
| bis 30 °C | 3 | 3 | 3 |
Für Stellplätze, die am Ende der Fahrgasse in einem Winkel von 90° angeordnet sind, muss die Einfahrtsbreite mindestens 2,75 m betragen. Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(4) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m, Fahrgassen mit Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(5) In Mittel- und Großgaragen sind die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. In jedem Geschoß müssen leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für Garageneinstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
(6) Für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bestehen und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.
(7) In Großgaragen sind die einzelnen Garagenstellplätze leicht erkennbar und dauerhaft durch Nummern, Markierungen oder durch andere geeignete Maßnahmen so zu kennzeichnen, daß abgestellte Kraftfahrzeuge in den einzelnen Geschossen ohne Schwierigkeiten wieder aufgefunden werden können.
(8) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen sind mindestens 10 vom Hundert der Stellplätze als Frauenparkplätze einzurichten. Diese sind ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten. Frauenparkplätze sind in der Nähe der Zufahrten anzuordnen. Frauenparkplätze sind als solche zu kennzeichnen.
(9) In allgemein zugänglichen Großgaragen sind 1 vom Hundert, mindestens aber zwei der Stellplätze als Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen einzurichten. Sie sind in der Nähe der barrierefreien Erschließung anzuordnen und zu kennzeichnen.
(10) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für automatische Garagen. Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 4 GaVO
4 Entscheidungen zu § 4 GaVO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 415/91
Baugenehmigungsverfahren: Vertretung des Bauherrn durch Bevollmächtigten; ...
- VG Karlsruhe, 14.07.1998 - 10 K 4052/97
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.1991 - 8 S 627/91
"Einfügen", wenn Umgebungsbebauung Merkmale verschiedener Gebiete iS der BauNVO ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91
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