Das Gaststättengesetz des Bundes gilt in Baden-Württemberg gemäß § 1 Landesgaststättengesetz als Landesrecht fort.

Gaststättengesetz

Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GastG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GastG (https://dejure.org/gesetze/GastG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GastG
__paste_bez____paste_norm__ Gaststättengesetz (https://dejure.org/gesetze/GastG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gaststättengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1
Gaststättengewerbe

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3. (weggefallen)

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Rechtsprechung zu § 1 GastG

433 Entscheidungen zu § 1 GastG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 433 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 GastG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht