§ 12
Gestattung

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Rechtsprechung zu § 12 GastG

70 Entscheidungen zu § 12 GastG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 12 GastG

Querverweise

Auf § 12 GastG verweisen folgende Vorschriften:
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