Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 19 GastG
4 Entscheidungen zu § 19 GastG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 02.02.1954 - I C 41.53
- VG Düsseldorf, 22.10.2009 - 12 L 1623/09
Verbot des Ausschanks von Alkohol bestätigt
- OLG Koblenz, 28.08.2002 - 1 Ss 107/02
Sperrzeit, Gaststätte, Gesetzesänderung, Zeitgesetz
- OLG Oldenburg, 05.03.1991 - 5 U 149/90
Gaststätte, Konzession, Speisenausgabe, Nutzung, beschränkte, Speisegaststätte, ...
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