§ 19
Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke

Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 19 GastG

4 Entscheidungen zu § 19 GastG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 19 GastG

Querverweise

Auf § 19 GastG verweisen folgende Vorschriften:

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