(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
| 1. | alkoholfreie Getränke, | |
| 2. | unentgeltliche Kostproben, | |
| 3. | zubereitete Speisen oder | |
| 4. | in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste |
verabreicht.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 2 GastG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 2 GastG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 2 GastG
Querverweise
Auf § 2 GastG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 GastG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Nicht rechtsfähige Vereine) (zu § 2 I 2)
Rechtsberatung
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