Das Gaststättengesetz des Bundes gilt in Baden-Württemberg gemäß § 1 Landesgaststättengesetz als Landesrecht fort.

Gaststättengesetz

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Textdarstellung

  

§ 2
Erlaubnis

(1) 1Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 2 GastG

613 Entscheidungen zu § 2 GastG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 GastG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2 GastG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 54 (Vereine ohne Rechtspersönlichkeit) (zu § 2 I 2)
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