§ 2
Erlaubnis

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 2 GastG

151 Entscheidungen zu § 2 GastG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2 GastG

Querverweise

Auf § 2 GastG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 2 GastG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 54 (Nicht rechtsfähige Vereine) (zu § 2 I 2)
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