Verboten ist,
| 1. | Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten, | |
| 2. | in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, | |
| 3. | im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen, | |
| 4. | im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen. |
Literatur im Internet zu § 20 GastG
Querverweise
Auf § 20 GastG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz in der Öffentlichkeit
- § 9 (Alkoholische Getränke)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 20 GastG und Ihren weiteren Fragen bei
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