Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 9 GastG
14 Entscheidungen zu § 9 GastG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 28.02.1991 - 3 ObOWi 114/90
- VG Schleswig, 08.03.2012 - 12 B 52/12
Gaststättenerlaubnis
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - 14 S 781/94
Widerruf einer Reisegewerbekarte
- VGH Hessen, 31.08.1998 - 9 TG 2444/98
Versagung der Stellvertretererlaubnis unter Hinweis auf dessen Unzuverlässigkeit ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - 1 B 60.09
Berufung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gaststättenerlaubnis; Terrasse; ...
- VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08
Rauchverbot für die Kleingastronomie gelockert
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2007 - 6 B 11405/06
Gaststätte, Erlaubnis, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, ...
- BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
Immobilien - Befugnisse des Zwangsverwalters
- OLG Koblenz, 28.08.2002 - 1 Ss 107/02
Sperrzeit, Gaststätte, Gesetzesänderung, Zeitgesetz
- KG, 19.07.2000 - 5 Ws (B) 507/00
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