§ 9
Stellvertretungserlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Rechtsprechung zu § 9 GastG

14 Entscheidungen zu § 9 GastG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 9 GastG

Querverweise

Auf § 9 GastG verweisen folgende Vorschriften:
    GastG
      § 4 (Versagungsgründe)
      § 15 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis)
      § 28 (Ordnungswidrigkeiten)

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