Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6) |
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.
(4) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.
Literatur im Internet zu § 1 GemO
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 GemO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen