Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6) |
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.
(4) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.
Rechtsprechung zu § 1 GemO
17 Entscheidungen zu § 1 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Heidelberg, 17.02.2012 - 5 S 95/11
Mietrecht - Mieterhöhung: Grundlage = Mietspiegel vergleichbarer Gemeinden!
- VG Stuttgart, 13.04.2011 - 7 K 602/11
Rechtmäßigkeit einer amtlichen Äußerung
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.1997 - 2 S 3133/95
Bekanntmachungssatzung: Regelung über eine sog Notbekanntmachung; Bekanntgabe der ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
Verbleiben zugewiesener Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.1993 - 11 S 1035/92
Verbleiben zugewiesener Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der ...
- VG Stuttgart, 30.06.2010 - 7 K 273/09
Gegenstand des Bürgerentscheids
- VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05
Parteispende; Jubiläumszuwendung; Entgegennahme; Weiterleitung an das Präsidium ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2004 - 1 S 2261/02
Anschluss- und Benutzungszwang aus Umweltschutzgründen?
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.11.2005 - 8 C 14.04
Anschluss- und Benutzungszwang; gemeindliches Satzungsrecht; Aufgabe; kommunale ...
- BVerwG, 23.11.2005 - 8 C 14.04
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 1 S 2189/02
Rechtsaufsicht nicht für Kostenerstattungsanspruch zuständig
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