Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benützen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(3) Personen, die in der Gemeinde ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht in der Gemeinde wohnen, sind in derselben Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benützen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Durch Satzung können die Gemeinden ihre Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen (Absätze 3 und 4) für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Pflichtaufgaben und für Notfälle zu Gemeindediensten (Hand- und Spanndienste) verpflichten. Der Kreis der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die Dauer der Dienstleistung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 10 GemO
84 Entscheidungen zu § 10 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.1988 - 1 S 1746/88
Öffentliche Einrichtung: Überlassung an juristische Person zu widmungsfremden ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.1990 - 1 S 619/87
Erschließung eines Grundstückes - Anspruch auf Anschluß an öffentliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97
Verbot privater Meinungsäußerungen auf gemeindlichen Plakatanschlagtafeln
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.1994 - 1 S 1144/94
Keine lediglich konkludente Anordnung der sofortigen Vollziehung möglich; ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 1 S 833/91
Voraussetzungen der Verpflichtungen einer Gemeinde zur Überlassung der Stadthalle ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.1983 - 2 S 697/82
Gebührenerhebung der Gemeinde für Starenbekämpfung während der Reifezeit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.1988 - 1 S 355/87
Benutzung öffentlicher Einrichtungen durch nicht rechtsfähige ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 1 S 2333/93
Zulassung von Parteien zu öffentlichen Einrichtungen - Vergabepraxis der Kommune
- VG Stuttgart, 14.03.2006 - 5 K 1489/05
Versagung des Versammlungsortes
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.1997 - 1 S 2629/97
Öffentliche Einrichtungen: Auswirkung der gemeindlichen Vergabepraxis auf den ...
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Literatur im Internet zu § 10 GemO
- Auf dem Weg zu einer neuen Konzeption der kommunalen Daseinsvorsorge
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag zeigt die Politik der Europäischen Kommission im Bereich von Leistungen der Daseinsvorsorge auf und weist anhand der Entscheidung Stadt Halle nach, dass sie dabei bereits jetzt vom Europäischen Gerichtshof unterstützt wird.
über delegibus.org - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 33 (Mitwirkung im Gemeinderat)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 142 (Ordnungswidrigkeiten)
- GemO
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102 III Nr. 2 (Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen) (zu § 10 II 2)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 5 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 10 V)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 4 III d (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) (zu § 10 V)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 12 II (zu § 10 V)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3c I (zu § 10 II 1)
- Parteiengesetz (PartG)
- § 5 I (zu § 10 II 2)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- §§ 13 ff (Gebührenerhebung) (zu § 10 II)
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