Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benützen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(3) Personen, die in der Gemeinde ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht in der Gemeinde wohnen, sind in derselben Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benützen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Durch Satzung können die Gemeinden ihre Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen (Absätze 3 und 4) für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Pflichtaufgaben und für Notfälle zu Gemeindediensten (Hand- und Spanndienste) verpflichten. Der Kreis der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die Dauer der Dienstleistung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 10 GemO
- VGH, gemeindliche Anschlagtafeln, 4.5.98 (NVwZ 1999, 565)
- VGH, Werbeverbotsauflage für politische Veranstaltung, 30.4.94 (VBlBW 1995, 17)
Recht einer Partei auf Nutzung einer für politische Veranstaltungen gewidmeten Stadthalle (vgl. § 10 I GemO) aus Art. 21 GG iVm Art. 3 I GG, § 5 PartG;
§ 80 II Nr. 4 VwGO, eine konkludente Anordnung der aufschiebenden Wirkung gibt es nicht;
ein Antrag nach § 80 V VwGO kann - jdf. bei Gefahr schneller Erledigung - schon vor Einlegung des Widerspruchs gestellt werden;
§ 36 I VwVfG, Auflagen sind bei der Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (§ 10 I GemO) nur zur Sicherung des Widmungszwecks rechtmäßig
- VGH, Stadthallenüberlassung gegen Bürgschaft, 8.3.91 (BWVP 1991, 185)
§ 10 GemO, Gemeinde kann Haftungsgarantie für im konkreten Fall zu erwartende Sachschäden verlangen
- VGH, Wasseranschluß für Schweinemast, 30.3.90 (AgrarR 1991, 166)
§ 10 II 2 GemO, (nach der hier einschlägigen Satzung:) kein Anspruch auf Anschluß, wenn Durchleitung durch fremde Grundstücke nicht rechtlich gesichert ist, "abstrakte" Ansprüche nach § 7e NRG oder § 88 II WasserG reichen nicht
- VGH, Schulhallen zu Übernachtungszwecken, 16.5.88 (NVwZ-RR 1988, 43)
§ 10 GemO
Literatur im Internet zu § 10 GemO
- Auf dem Weg zu einer neuen Konzeption der kommunalen Daseinsvorsorge
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag zeigt die Politik der Europäischen Kommission im Bereich von Leistungen der Daseinsvorsorge auf und weist anhand der Entscheidung Stadt Halle nach, dass sie dabei bereits jetzt vom Europäischen Gerichtshof unterstützt wird.
über delegibus.org - § 10 GemO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 33 (Mitwirkung im Gemeinderat)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 142 (Ordnungswidrigkeiten)
- GemO
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102 III Nr. 2 (Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen) (zu § 10 II 2)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 5 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 10 V)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 4 III d (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) (zu § 10 V)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 12 II (zu § 10 V)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3c I (zu § 10 II 1)
- Parteiengesetz (PartG)
- § 5 I (zu § 10 II 2)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- §§ 13 ff (Gebührenerhebung) (zu § 10 II)
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