Gemeindeordnung

   1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)   
   3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22)   
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Rechtsstellung des Einwohners

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benützen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(3) Personen, die in der Gemeinde ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht in der Gemeinde wohnen, sind in derselben Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benützen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen.

(4) Für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Durch Satzung können die Gemeinden ihre Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen (Absätze 3 und 4) für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Pflichtaufgaben und für Notfälle zu Gemeindediensten (Hand- und Spanndienste) verpflichten. Der Kreis der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die Dauer der Dienstleistung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen.

Rechtsprechung zu § 10 GemO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, gemeindliche Anschlagtafeln, 4.5.98 (NVwZ 1999, 565)
    § 47 VwGO, Feststellungsinteresse bei außer Kraft getretener Norm;
    § 10 II GemO, Art. 5, 3 GG

  • VGH, Werbeverbotsauflage für politische Veranstaltung, 30.4.94 (VBlBW 1995, 17)
    Recht einer Partei auf Nutzung einer für politische Veranstaltungen gewidmeten Stadthalle (vgl. § 10 I GemO) aus Art. 21 GG iVm Art. 3 I GG, § 5 PartG;
    § 80 II Nr. 4 VwGO, eine konkludente Anordnung der aufschiebenden Wirkung gibt es nicht;
    ein Antrag nach § 80 V VwGO kann - jdf. bei Gefahr schneller Erledigung - schon vor Einlegung des Widerspruchs gestellt werden;
    § 36 I VwVfG, Auflagen sind bei der Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (§ 10 I GemO) nur zur Sicherung des Widmungszwecks rechtmäßig

  • VGH, Stadthallenüberlassung gegen Bürgschaft, 8.3.91 (BWVP 1991, 185)
    § 10 GemO, Gemeinde kann Haftungsgarantie für im konkreten Fall zu erwartende Sachschäden verlangen

  • VGH, Wasseranschluß für Schweinemast, 30.3.90 (AgrarR 1991, 166)
    § 10 II 2 GemO, (nach der hier einschlägigen Satzung:) kein Anspruch auf Anschluß, wenn Durchleitung durch fremde Grundstücke nicht rechtlich gesichert ist, "abstrakte" Ansprüche nach § 7e NRG oder § 88 II WasserG reichen nicht

  • VGH, Schulhallen zu Übernachtungszwecken, 16.5.88 (NVwZ-RR 1988, 43)
    § 10 GemO

Literatur im Internet zu § 10 GemO

Querverweise

Auf § 10 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 33 (Mitwirkung im Gemeinderat)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 142 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 GemO:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102 III Nr. 2 (Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen) (zu § 10 II 2)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 144 Nr. 5 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 10 V)
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          §§ 13 ff (Gebührenerhebung) (zu § 10 II)

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