Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108)   
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Textdarstellung

  

§ 102
Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen

(1) Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(2) Über ein Tätigwerden der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel.

(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.

(4) 1Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind nicht

1. Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art und
3. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

2Auch diese Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(5) 1Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

(6) Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

(7) 1Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist zulässig, wenn bei wirtschaftlicher Betätigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinden gewahrt sind. 2Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 01.12.2005 (GBl. S. 705), in Kraft getreten am 01.01.2006.

Rechtsprechung zu § 102 GemO

57 Entscheidungen zu § 102 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 102 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102a (Selbstständige Kommunalanstalt)
          § 105a (Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform)
          § 106a (Einrichtungen in Privatrechtsform)
          § 106b (Vergabe von Aufträgen)
        Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte

Redaktionelle Querverweise zu § 102 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 10 II 2 (Rechtsstellung des Einwohners) (zu § 102 III Nr. 2 )
    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          § 14 I 2 (Gebührenbemessung) (zu §§ 102 ff)
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