Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
(1) Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
(2) Über ein Tätigwerden der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel.
(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
(4) 1Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind nicht
2Auch diese Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
(5) 1Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
(6) Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
(7) 1Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist zulässig, wenn bei wirtschaftlicher Betätigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinden gewahrt sind. 2Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 01.12.2005 (GBl. S. 705), in Kraft getreten am 01.01.2006.
Rechtsprechung zu § 102 GemO
57 Entscheidungen zu § 102 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 1 S 2793/20
Zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung zum Verkauf ...
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- VG Stuttgart, 08.07.2020 - 7 K 7009/17
- VG Karlsruhe, 17.09.2013 - 6 K 3111/12
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- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
Zulässigkeit der Grundstücksentwicklung durch Kommunalunternehmen unter ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 - 1 S 2333/13
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- VG Karlsruhe, 22.05.2012 - 6 K 2728/11
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- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
- OLG Karlsruhe, 08.11.2021 - 13 W 59/21
Krankenhaus als "wirtschaftliches Unternehmen" im gebührenrechtlichen Sinn
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der schulnutzenden ...
- VG Karlsruhe, 29.08.2017 - 11 K 2695/15
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Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!
Querverweise
Auf § 102 GemO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 102 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 10 II 2 (Rechtsstellung des Einwohners) (zu § 102 III Nr. 2 )
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- §§ 19 ff. (Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen) (zu § 102 V)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Rechtsnatur) (zu § 102 V 2)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- § 14 I 2 (Gebührenbemessung) (zu §§ 102 ff)