Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108)   
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Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen

(1) Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn

1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(2) Über ein Tätigwerden der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel.

(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.

(4) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind nicht

1. Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art und
3. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

Auch diese Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(5) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

(6) Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

(7) Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist zulässig, wenn bei wirtschaftlicher Betätigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinden gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.

Rechtsprechung zu § 102 GemO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Elektroarbeiten, 25.4.02
    § 1 UWG, keine Sittenwidrigkeit bei Verstoß der Gemeinde gegen Art. 87 BayGO (vgl. für Baden-Württemberg: § 102 GemO);
    Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz (§ 823 II BGB) zugunsten von Mitbewerbern

  • OLG Karlsruhe, Städtische Landschaftsgärtnerei, 16.11.00 (NVwZ 2001, 712)
    § 1 UWG, § 102 GemO ist kein Schutzgesetz zugunsten von Mitbewerbern (kein Konkurrenzschutz) trotz Einführung der Subsidiaritätsklausel in § 102 I Nr. 3 GemO durch Gesetz vom 19.7.99

  • BVerwG, Touristik-GmbH, 21.3.95 (NJW 1995, 2938)
    Art. 12 GG, grundsätzliche Zulässigkeit einer privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 102 ff GemO)

  • BVerwG, Bestattungsordner, 22.2.72 (BVerwGE 39, 329)
    Bestattungswesen, wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde, Art. 12 GG, §§ 102 ff GemO

Literatur im Internet zu § 102 GemO

Querverweise

Auf § 102 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 105a (Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform)
          § 106a (Einrichtungen in Privatrechtsform)
          § 106b (Vergabe von Aufträgen)
        Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
Redaktionelle Querverweise zu § 102 GemO:
    GemO
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 10 II 2 (Rechtsstellung des Einwohners) (zu § 102 III Nr. 2 )
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          § 14 I 2 (Gebührenbemessung) (zu §§ 102 ff)

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