Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
(1) Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
| 1. | der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, | |
| 2. | das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und | |
| 3. | bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann. |
(2) Über ein Tätigwerden der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel.
(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
(4) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind nicht
| 1. | Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, | |
| 2. | Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art und | |
| 3. | Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen. |
Auch diese Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
(5) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
(6) Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
(7) Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist zulässig, wenn bei wirtschaftlicher Betätigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinden gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
Rechtsprechung zu § 102 GemO
32 Entscheidungen zu § 102 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
Dient Bauträgertätigkeit einer Kommune der Daseinsvorsorge?
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 22.05.2012 - 6 K 2728/11
Kommune als Bauträger tätig: Umgehung von Planungsrecht?
- VG Karlsruhe, 22.05.2012 - 6 K 2728/11
- VGH Baden-Württemberg, 06.03.2006 - 1 S 2490/05
Drittschützende Wirkung einer Subsidiaritätsklausel; Unternehmensbegriff im ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber ...
- OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 43/01
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
Wirtschaftliche Betätigung; Gemeinde Konkurrentenschutz
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04
Immobilien - Ausnahmen vom Kostendeckungsgrundsatz
- VK Düsseldorf, 20.11.2006 - VK-46/06
- OLG Celle, 09.04.2009 - 13 Verg 7/08
Vergabe - Verstoß gegen Gemeindeordnung vergaberechtsrelevant?
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Querverweise
- GemO
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 10 II 2 (Rechtsstellung des Einwohners) (zu § 102 III Nr. 2 )
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- §§ 19 ff (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) (zu § 102 V)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- § 14 I 2 (Gebührenbemessung) (zu §§ 102 ff)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Errichtung) (zu § 102 V 2)