Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
(1) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn
| 1. | die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen, | ||
| 2. | bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem anderen Unternehmen | ||
| a) | die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen, | ||
| b) | die Voraussetzungen des § 103a vorliegen, sofern das Unternehmen, an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, und das andere Unternehmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, | ||
| c) | die Voraussetzung des § 103 Abs. 2 vorliegt, sofern das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist. | ||
Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. Anteile mehrerer Gemeinden sind zusammenzurechnen.
(2) § 103 Abs. 3 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Andere Bestimmungen zur mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bleiben unberührt.
Literatur im Internet zu § 105a GemO
Querverweise
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