Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108)   

§ 106
Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen und Beteiligungen

Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

Rechtsprechung zu § 106 GemO

2 Entscheidungen zu § 106 GemO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 106 GemO

Querverweise

Auf § 106 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 106a (Einrichtungen in Privatrechtsform)
          § 108 (Vorlagepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 106 GemO:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 92 (Veräußerung von Vermögen)
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