Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108)   
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Einrichtungen in Privatrechtsform

Die §§ 103 bis 106 gelten für Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.

Literatur im Internet zu § 106a GemO

Querverweise

Auf § 106a GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 108 (Vorlagepflicht)

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