Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108)   

§ 108
Vorlagepflicht

Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 103 Abs. 1 und 2, §§ 103a, 105a Abs. 1, §§ 106, 106a und 107 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.

Rechtsprechung zu § 108 GemO

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Literatur im Internet zu § 108 GemO

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