Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. In gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorgeschrieben werden.
(2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.
Rechtsprechung zu § 11 GemO
19 Entscheidungen zu § 11 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2004 - 1 S 2261/02
Anschluss- und Benutzungszwang aus Umweltschutzgründen?
- BVerwG, 23.11.2005 - 8 C 14.04
Anschluss- und Benutzungszwang; gemeindliches Satzungsrecht; Aufgabe; kommunale ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2012 - 1 S 3072/11
Hinterliegergrundstück: Anschluss- und Benutzungszwang?
- VG Stuttgart, 17.07.2001 - 6 K 2646/99
Satzung der Stadt Aalen über öffentliche Fernwärmeversorgung im ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1991/89
Benutzungszwang bei öffentlicher Wasserversorgung
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 1 S 1173/08
Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht
- VG Karlsruhe, 24.07.2009 - 6 K 1627/09
Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts aus § 24 I 1 Nr. BauGB
- VG Karlsruhe, 27.05.2004 - 5 K 1461/04
Schließung einer Abfallsauganlage - kein Anspruch der Einwohner auf Fortbestand
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2004 - 2 S 191/03
Pflicht zum grundstücksbezogenen Artzuschlag?
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Querverweise
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Bestattungseinrichtungen
- § 18 (Sonstige Bestattungseinrichtungen)
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Schlussbestimmungen
- § 16 (Anschluss- und Benutzungszwang)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
- Friedhöfe
- § 1 I (Allgemeines) (zu § 11 I 2)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- §§ 13 ff (Gebührenerhebung)