Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. In gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorgeschrieben werden.
(2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.
Rechtsprechung zu § 11 GemO
- Entscheidung zu § 11 GemO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 11 GemO
Querverweise
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Bestattungseinrichtungen
- § 18 (Sonstige Bestattungseinrichtungen)
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Schlussbestimmungen
- § 16 (Anschluss- und Benutzungszwang)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
- Friedhöfe
- § 1 I (Allgemeines) (zu § 11 I 2)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- §§ 13 ff (Gebührenerhebung)
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