Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115) |
1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112) |
(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob
2Der Gesamtabschluss ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 111 und vorhandener Jahresabschlussprüfungen zu prüfen.
(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses durchzuführen. 2Es legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. 3Dieser veranlaßt die Aufklärung von Beanstandungen. 4Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 01.01.2009.
einrichtungen § 110Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses § 111Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen § 112Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungs-
amts
Querverweise
Auf § 110 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft