Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115)   
   1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112)   
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Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe vor der Feststellung durch den Gemeinderat auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der Eigenbetriebe in entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 zu prüfen. Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Jahresabschlüsse durchzuführen. Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie Treuhandvermögen nach § 97 Abs. 1 Satz 1, sofern für diese Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

Literatur im Internet zu § 111 GemO

Querverweise

Auf § 111 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Prüfungswesen
          Örtliche Prüfung
            § 109 (Prüfungseinrichtungen)
            § 112 (Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts)
          Überörtliche Prüfung
            § 114 (Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung)

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