Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115)   
   1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112)   

§ 111
Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe vor der Feststellung durch den Gemeinderat auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der Eigenbetriebe in entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 zu prüfen. Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Jahresabschlüsse durchzuführen. Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie Treuhandvermögen nach § 97 Abs. 1 Satz 1, sofern für diese Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

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Literatur im Internet zu § 111 GemO

Querverweise

Auf § 111 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Prüfungswesen
          Örtliche Prüfung
            § 109 (Prüfungseinrichtungen)
            § 110 (Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses)
            § 112 (Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts)
          Überörtliche Prüfung
            § 114 (Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung)
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