Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115)   
   3. Programmprüfung (§ 114a)   
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§ 114a

(1) 1Die im Rechnungswesen sowie die zur Feststellung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen und Ansprüchen eingesetzten Programme von erheblicher finanzwirtschaftlicher Bedeutung sind darauf zu prüfen, ob sie bei Beachtung der Einsatzbedingungen eine ordnungsgemäße und ausreichend sichere Abwicklung der zentralen Finanzvorgänge gewährleisten. 2Die Prüfung ist von der Komm.ONE und ihren Unternehmen für die von ihnen angebotenen Programme, sonst von der Gemeinde, die das Programm einsetzt, zu veranlassen. 3Das Gleiche gilt für wesentliche Programmänderungen. 4Es ist Gelegenheit zu geben, Prüfungshandlungen bereits bei der Vorbereitung des Programmeinsatzes vorzunehmen (begleitende Prüfung) und die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung an Ort und Stelle zu prüfen.

(2) 1Die Programmprüfung erfolgt durch die Gemeindeprüfungsanstalt. 2Sie kann auch sonstige Programme von erheblicher kommunalwirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher oder statistischer Bedeutung und Verbreitung prüfen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.06.2020 (GBl. S. 401), in Kraft getreten am 26.06.2020.

Rechtsprechung zu § 114a GemO

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