Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   5. Abschnitt - Besorgung des Finanzwesens (§ 116)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 116

(1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefaßt werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).

(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.

(3) Der Kassenverwalter untersteht dem für die Besorgung des Finanzwesens bestellten Bediensteten.

Literatur im Internet zu § 116 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 116 GemO:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 93 III (Gemeindekasse)
        Prüfungswesen
          Örtliche Prüfung
            § 109 V (Prüfungseinrichtungen)

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