Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   5. Abschnitt - Besorgung des Finanzwesens (§ 116)   
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Textdarstellung

  

§ 116

(1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).

(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.

(3) Der Kassenverwalter untersteht dem für die Besorgung des Finanzwesens bestellten Bediensteten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 01.01.2009.

Rechtsprechung zu § 116 GemO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 116 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 93 III (Gemeindekasse)
        Prüfungswesen
          1. Örtliche Prüfung
            § 109 V (Prüfungseinrichtungen)
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