Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   6. Abschnitt - Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte (§ 117)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 117

(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs sind bis zur Erteilung der nach den Vorschriften des Dritten Teils erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung versagt, sind sie nichtig.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 87 Abs. 6, § 88 Abs. 1 und § 102 Abs. 5 verstoßen, sind nichtig.

Rechtsprechung zu § 117 GemO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 117 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 117 GemO:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 117 GemO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht