Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 6. Abschnitt - Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte (§ 117) |
(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs sind bis zur Erteilung der nach den Vorschriften des Dritten Teils erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung versagt, sind sie nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 87 Abs. 6, § 88 Abs. 1 und § 102 Abs. 5 verstoßen, sind nichtig.
Rechtsprechung zu § 117 GemO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 117 GemO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 117 GemO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 117 GemO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 134 (Gesetzliches Verbot)
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