Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
6. Abschnitt - Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte (§ 117) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs sind bis zur Erteilung der nach den Vorschriften des Dritten Teils erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung versagt, sind sie nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 87 Abs. 6, § 88 Abs. 1 und § 102 Abs. 5 verstoßen, sind nichtig.
Rechtsprechung zu § 117 GemO
4 Entscheidungen zu § 117 GemO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.01.2019 - 12 U 189/17
Gewährträgerschaft einer Gemeinde für die Mitgliedschaft eines privaten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Karlsruhe, 17.11.2017 - 6 O 4/17
Fortbestand der Gewährträgerschaft einer Gemeinde für eine privatrechtlich ...
- LG Karlsruhe, 17.11.2017 - 6 O 4/17
- OLG Karlsruhe, 04.04.2012 - 11 Wx 111/11
Verbot der Unterwertveräußerung in Baden-Württemberg: Verbotsgesetz nach § 134 ...
- BGH, 06.06.2000 - XI ZR 235/99
Hinweis auf Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis bei Vertragsschluß durch ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 117 GemO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 134 (Gesetzliches Verbot)