Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
(1) Die Aufsicht in weisungsfreien Angelegenheiten beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Rechtsaufsicht).
(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben bestimmt sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).
(3) Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.
Rechtsprechung zu § 118 GemO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerfG, Volksbefragung Hessen, 30.7.58 (BVerfGE 8, 122)
Art. 28 I GG, Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, zur Pflicht der Länder, gegen Verletzungen des Bundesrechts (insb. Bundesverfassungsrechts) durch die Gemeinden im Wege der Staatsaufsicht einzuschreiten (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 118 ff GemO)
Literatur im Internet zu § 118 GemO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 118 GemO:
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Verwaltung
- Art. 75 II (zu § 118 II)
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 48 II (Straßenaufsicht) (zu § 118 I)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Teil 1 Gerichtsverfassung
- Abschnitt – Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 8 (Disziplinarsenat)
Rechtsberatung
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